Nachteilsausgleich: Schulkindern mit Beeinträchtigungen darf beim schuli­schen Lernen und bei Leistungsermittlungen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträch­ti­gung kein Nachteil entstehen. Ein Nachteilsausgleich ist auch bei einer nur vor­über­­gehenden Funktionsbe­ein­träch­tigung (z. B. bei Arm­bruch) zu gewähren.

Die Lernziele sind für alle gleich, jedoch können äußere Fak­toren wie Zeit oder Arbeitsmittel ver­ändert werden. Weiteres regeln Erlasse des Nie­­der­säch­sischen Kul­tus­mi­ni­steriums.

 

Notfallnummer: Um kurzfristig seitens der Schule eine/n Erziehungsbe­rech­­tig­te/n eines Schulkindes bei dringenden Anlässen kontaktieren zu kön­nen, ist es erfor­der­lich, im Sekretariat eine aktuelle Telefonnummer (Fest­netz oder Handy) zu hin­ter­lassen. Hier finden Sie den Vordruck zum Melden der Notfallnummer.