Nachteilsausgleich: Schulkindern mit Beeinträchtigungen darf beim schulischen Lernen und bei Leistungsermittlungen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung kein Nachteil entstehen. Ein Nachteilsausgleich ist auch bei einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z. B. bei Armbruch) zu gewähren.
Die Lernziele sind für alle gleich, jedoch können äußere Faktoren wie Zeit oder Arbeitsmittel verändert werden. Weiteres regeln Erlasse des Niedersächsischen Kultusministeriums.
Notfallnummer: Um kurzfristig seitens der Schule eine/n Erziehungsberechtigte/n eines Schulkindes bei dringenden Anlässen kontaktieren zu können, ist es erforderlich, im Sekretariat eine aktuelle Telefonnummer (Festnetz oder Handy) zu hinterlassen. Hier finden Sie den Vordruck zum Melden der Notfallnummer.